Satzung des Vereins für Jugend, Freizeit und Kultur in Stemwede e.V.
Die Satzung als pdf-Datei
§ 1 Zweck des Vereins
- Der "Verein für Jugend, Freizeit und Kultur in Stemwede e.V." ist eine Selbstorganisation mit dem Zweck
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der Förderung der jugendpflegerischen Arbeit in Stemwede durch Planung und Durchführung von Freizeit-
und Kulturmaßnahmen im Sinne des § 9 Jugendwohlfahrtsgesetzes,
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der Errichtung, Unterhaltung und Mitverwaltung eines Jugendzentrums in der Gemeinde Stemwede, sowie
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der Errichtung, Unterhaltung und Mitverwaltung eines Bürgerhauses in der Gemeinde Stemwede.
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Das Jugendzentrum und das Bürgerhaus haben die Aufgabe, unter Anwendung der Grundsätze der
Selbstverwaltung der Betroffenen, die Jugendlichen bei der Gestaltung ihrer Freizeit zu unterstützen.
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Zu diesem Zweck sollen das Jugendzentrum und das Bürgerhaus den Jugendlichen bzw. den Erwachsenen
Möglichkeiten zu Kontakt, zum Betrieb zeitlich begrenzter oder dauerhafter Interessengruppen, zur
staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung und Betätigung sowie zum Besuch kultureller Veranstaltungen
bieten.
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In diesem Rahmen fördert der "Verein für Jugend, Freizeit und Kultur in Stemwede e.V." die in der
Gemeinde Stemwede bestehenden Jugend- und Kulturverbände.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der "VEREIN FÜR JUGEND, FREIZEIT & KULTUR IN STEMWEDE" verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen "VEREIN FÜR JUGEND, FREIZEIT & KULTUR IN STEMWEDE e.V." und hat seinen
Sitz in Stemwede.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist im Vereinsregister Rahden eingetragen und wird mit dem Zusatz "eingetragener
Verein" (e.V.) geführt
§ 4 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmt.
- Die Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt oder
- Ausschluß
- Auflösung bei juristischen Personen
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Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Fristen brauchen
nicht eingehalten zu werden, Beitragspflichten für das laufende Vierteljahr entstehen nicht.
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Der Ausschluß erfolgt
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Beitragszahlung um mehr als ein Jahr im Rückstand ist;
- bei groben Verstößen gegen Satzung, Zweck oder Interessen des Vereins auf Beschluß der Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie ist beschlußfähig, sobald sie
ordnungsgemäß und fristgerecht gemäß § 9 (3) und (4) dieser Satzung einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung
faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit 3/4 Mehrheit ist über eine Satzungsänderung, die Auflösung des
Vereins und eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages zu entscheiden.
- Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel vier mal im Jahr, mindestens jedoch ein mal pro Jahr.
- Sie wird von der oder dem 1. Vorsitzenden des Vereins mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich einberufen auf
- Beschluß einer vorhergehenden Mitgliederversammlung,
- Beschluß des Vorstands,
- Antrag von 5 Mitgliedern des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
- wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Bei der Einberufung sind die Angelegenheiten, die zur Beschlußfassung anstehen, zu bezeichnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und der Mitglieder der Arbeitskreise
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über Anträge und alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins;
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands und seine Entlastung nach Abschluß des Geschäftsjahres;
- Auflösung des Vereins.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Kassenwart/in
- der/dem Öffentlichkeitsarbeitsreferent/in/en,
- der/dem Jugendpflegereferent/in/en
- der/dem Freizeit- und Kulturreferent/in/en
- Der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind volljährig.
- Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt, die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
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Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger gewählt sind.
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Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf des Jahres abgewählt werden, indem die Mitgliederversammlung ein
neues Vorstandsmitglied wählt.
- Der Vorstand tagt in der Regel monatlich vereinsöffentlich.
- Der Vorstand hat Entscheidungsbefugnis, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Der bzw. die 1. Vorsitzende
- Der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt allein. Im Innenverhältnis gilt, daß der/die stellvertretende
Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertreten darf.
- Er/sie führt in Zusammenarbeit und mit Unterstützung des Vorstands gemäß § 12 dieser Satzung die Geschäfte des Vereins.
- Er/sie beruft gemäß § 9 (3) und (4) dieser Satzung die Mitgliederversammlung ein.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
soweit nicht ausdrücklich andere Zuständigkeit gegeben ist.
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Der/die Schriftführer/in ist für das Anfertigen von Protokollen der Beschlüsse der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen verantwortlich. Die Protokolle werden zur Beurkundung von zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern mit unterzeichnet.
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Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und achtet auf die satzungsgemäße Beitragszahlung der Mitglieder.
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Der/die Öffentlichkeitsarbeitsreferent/in ist verantwortlich für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (über Medien, Presse, Flugblätter usw.) über Ziele, Aktivitäten und Vorhaben des Vereins.
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Der/die Jugendpflegereferent/in ist verantwortlich für die Koordinierung aller Angelegenheiten, die die Jugendarbeit des Vereins betreffen.
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Der/die Freizeit- und Kulturreferent/in koordiniert und initiiert Freizeit- und Kulturmaßnahmen des Vereins.
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Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Vereins gebunden und sorgt für deren Durchführung, kann sie aber verweigern, wenn sie rechtswidrig sind.
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Der Vorstand überläßt Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung der Mitgliederversammlung. Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstands wird der Vollzug eines Beschlusses ausgesetzt und die Angelegenheit der Mitgliederversammlung unterbreitet.
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Der Vorstand ist Vorgesetzter der Bediensteten des Vereins.
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Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und bedarf der Entlastung gemäß § 10 (5) dieser Satzung.
§ 14 Arbeitskreise
Für bestimmte Aufgaben können innerhalb des Vereins Arbeitskreise gebildet werden. Sie arbeiten eng mit den
anderen Organen des Vereins zusammen und sind diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer überprüfen die Kasse und Haushaltsunterlagen der/des Kassenwart/in/s auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit.
- Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands, insbesondere der/des Kassenwart/in/s.
§ 16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen muß. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende
Restvermögen dem Jugendzentrum Espelkamp e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 17 Satzungsänderungen
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Stemwede, den 21. April 1994